Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Verein zur Förderung der Psychosozialen Beratung
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung der Psychosozialen Beratung und hat seinen Sitz in Wien
(2) Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das In- und Ausland. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Der Verein zur Förderung der Psychosozialen Beratung ist parteipolitisch ungebunden, überkonfessionell und steht auf demokratischer Grundlage.
(4) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.
§ 2: Zweck
Der Verein zur Förderung der Psychosozialen Beratung verfolgt folgende Zwecke:
1. Bekanntmachung, Verbreitung und Förderung der Psychosozialen Beratung;
2. Sicherung und laufende Verbesserung der Qualität Psychosozialer Beratung im Interesse der Klientinnen und Klienten;
3. Information und Aufklärung über Tätigkeitsfelder der Psychosozialen Beratung sowie über Kompetenzen der Angehörigen dieses Berufsfeldes;
4. Förderung der Wahrnehmung und des Ansehens der Psychosozialen Beratung sowie der Angehörigen des Berufsfeldes in der Öffentlichkeit;
5. Schutz des Berufsfeldes der Psychosozialen Beratung;
6. Förderung der Wahrnehmung der Psychosozialen Beratung in Wirtschaft, Politik und Öffentlichkeit.
§ 3: Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
1. Planung und Implementierung von Maßnahmen, Projekten und Programmen zur Erreichung der in § 2 angeführten Zwecke und Ziele;
2. Öffentlichkeitsarbeit, Mitgliederinformation, Kontaktaufnahme und Erfahrungsaus¬tausch mit gleichgesinnten Organisationen im In- und Ausland sowie Kooperationen mit Vereinen und Verbänden, die gleichartige Ziele verfolgen;
3. Kooperation mit natürlichen und juristischen Personen und Personen-gesellschaften, die im psychosozialen Berufsfeld und in verwandten oder angrenzenden Berufsfeldern tätig;
4. Durchführung von Veranstaltungen, Diskussionen, Sprechtagen;
5. Verwaltung der Vermögenswerte.
(2) Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Erträge aus Veranstaltungen,
3. Subventionen,
4. Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen,
5. Erträge aus Hilfsbetrieben,
6. Erträge aus Vermögensverwaltung.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ein Gewerbeschein ist für eine Mitgliedschaft nicht erforderlich.
1. Ordentliche Mitglieder sind:
a) natürliche Personen mit oder in einer Ausbildung für Lebens- und Sozialberatung,
b) natürliche Personen mit oder in einer gleichwertigen Ausbildung gemäß lit. a.
2. Außerordentliche Mitglieder sind alle natürlichen und juristischen Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen, und einen Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft gestellt haben, dem vom Vorstand stattgegeben worden ist.
3. Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste für den Zweck und die Ziele des Vereins von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands ernannt wurden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person werden. Außerordentliches Mitglied kann eine natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Austritt
2. Tod bei natürlichen Personen und Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
3. Streichung
4. Ausschluss
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und wird mit schriftlicher Mitteilung an den Vorstand wirksam.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als zwölf Monate seit der ersten Fälligkeit mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
(4) Der Ausschluss eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten oder ein vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Der Antrag auf Ausschluss kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Dafür ist ihm eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung durch den Vorstand einzuräumen. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstands von der Generalversammlung aus den im Abs. 4 genannten Gründen jederzeit beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.
(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Beitrittsgebühr und der jeweiligen Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen befreit.
(4) Teilnahmeberechtigt an der Generalversammlung sind alle Mitglieder, ein Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder, die bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung die Beitrittsgebühr und den Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr, in dem die Generalversammlung stattfindet, bezahlt haben Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
(5) Ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht zu den Vereinsorganen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) informiert zu werden. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(7) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins – nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien – zu beanspruchen. Bei Veranstaltungen kann eine Teilnahmegebühr, bei der Nutzung von Vereinsvermögen ein Benützungsentgelt eingehoben werden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
2. der Vorstand (§§ 11 bis 13),
3. die Rechnungsprüfer (§ 15) und
4. das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF.
(2) Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen statt.
(4) Die Anberaumung und Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlungen erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnungspunkte schriftlich und mittels Zustellung per Post oder E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse einzuladen. Anträge und weitere Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung sind beim Vorstand schriftlich und mittels Zustellung per Post oder E-Mail einzureichen und müssen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung einlangen, andernfalls diese nicht mehr als Tagesordnungspunkte berücksichtigt werden können. Der Vorstand hat die endgültige Tagesordnung in geeigneter Weise kundzumachen. Als geeignet gilt insbesondere die Veröffentlichung auf der vereinsinternen Website. Anträge zur endgültigen Tagesordnung müssen bis eine Woche vor dem Termin beim Vorstand einlangen. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Ein Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann – unabhängig von der Tagesordnung – in der Generalversammlung eingebracht werden.
(5) Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung derselben unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
(6) Den Vorsitz in der Generalversammlung hat der Obmann des Vereins inne, bei dessen Verhinderung seine Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt jenes Vorstandsmitglied den Vorsitz, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmt haben. Der Versammlungsleiter kann zu der, grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlung, Gäste zulassen.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu den Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Die Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit welchen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Die die Wahl der Organe und sonstiger Funktionäre erfolgt nach den Grundsätzen eines allgemeinen, gleichen, geheimen, persönlichen Wahlrechts sowie unter Beachtung der Statuten und allfälliger die Wahl näher regelnder Beschlüsse.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer sowie Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand;
2. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und freiwillige Auflösung des Vereins;
3. Genehmigung des Budgets;
4. Genehmigung des Rechenschafts- oder Jahresberichts und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
5. Beratung und Beschlussfassungen über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 idgF und besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins: Obmann, Schriftführerin und Kassier. Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstands obliegt dem Vorstand, der sich selbst eine Geschäftsordnung geben kann.
(2) Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, so muss die Mehrheit dieser Personen, die ordentliche Mitgliedschaft haben.
(3) Jedes Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
(4) Eine Funktion im Vorstand und in der Geschäftsführung schließen einander nicht aus.
(5) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds hat der Vorstand das Recht, an Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Die Genehmigung der Generalsversammlung ist dazu nachträglich bei der nächsten Generalversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand aus, so ist jede Rechnungsprüferin und jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche General¬versammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Wenn diese nicht handlungsfähig sind, hat jedes ordentliche Mitglied, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin oder deines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(6) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahr oder längstens bis zur nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung gemäß § 9 Abs. 1 der Statuten. Eine Wiederwahl ist möglich.
(7) Die Vorstandssitzung wird vom Obmann und bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertretung, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch die Stellvertretung verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung dessen Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, übernimmt jenes Vorstandsmitglied den Vorsitz, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich bestimmen.
(11) Die Funktion als Vorstandsmitglied erlischt mit Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung), Rücktritt oder Tod.
(12) Die Generalversammlung kann jederzeit durch Beschluss mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung wird mit Bestellung des neuen Vorstands oder Vorstandsmitglieds wirksam.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 idgF. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch diese Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) In den Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende weitere Aufgaben:
1. Aufnahme, Streichung und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
2. Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren,
3. Führung einer Mitgliederliste,
4. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
5. Anberaumung, Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung,
6. Erstellung des Jahresvoranschlages, des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung) sowie Vorlage derselben an die Generalversammlung,
7. Verwaltung des Vereinsvermögens,
8. Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer und Beschluss einer Geschäftsordnung, in der Aufgaben, Rechte und Pflichten des oder Geschäftsführer festgelegt werden,
9. Kontrolle der Geschäftsführung,
10. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, das Budget, die Vereinsgebarung und den Rechnungsabschluss.
§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Ist der Obmann verhindert, vertritt ihn seine Stellvertretung. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Obmann hat in der Generalversammlung und im Vorstand den Vorsitz.
(3) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds, das nicht Geschäftspartner des Rechtsgeschäfts ist.
§ 14: Geschäftsführung
(1) Für die Geschäftsführung des Vereines können vom Vorstand ein oder mehrere Personen zu Geschäftsführern bestellt werden.
(2) Der oder die Geschäftsführer (Gesamtvertretung) vertreten den Verein nach außen.
(3) Die Rechte und Pflichten des oder der Geschäftsführer werden in einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung geregelt.
§ 15: Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines Vorstandsmitglieds, das nicht Geschäftspartner des Rechtsgeschäfts ist.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben müssen aufgezeigt werden.
(3) Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungs-prüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 16: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinn des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO idgF.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum oder zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außer-ordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, hat die Generalversammlung über die Abwicklung zu beschließen. Abwickler ist der Obmann, es sei denn die Generalversammlung beruft einen anderen Abwickler. Dieser hat das – nach Abdeckung der Passiva – verbleibende Vereinsvermögen soweit an die Mitglieder zu verteilen, als es den Wert der von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Hinsichtlich des darüber hinaus verbleibenden Vermögens hat die Generalversammlung einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieses zu übertragen ist, wobei es einer Organisation zufallen muss, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein und – wenn dies nicht möglich oder erlaubt ist – Zwecke der Sozialhilfe verfolgt.