Bericht von der Informationsveranstaltung des Bundesfachverbandes der LSb am 12.10.2021 am Wr. Flughafen

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!

Am 12.10.2021 fand nun die letzte Informationsveranstaltung zu der geplanten Änderung der Gewerbezugangsverordnung für die LSB für die Wiener Kammermitglieder statt.

Dabei gab es einige interessante Punkte:

Erstmals hat der Bundesfachgruppenobmann zugestimmt, den derzeitigen Verhandlungsentwurf vollständig offen zu legen. Zusätzlich hat er zugesagt, den Stundenraster für die Ausbildungsblöcke (siehe unten) und sowie den Umrechnungsschlüssel für die Umrechnung in „Systemstunden“ für das Erreichen der für NQR 6 nötigen 4.500 Stunden offenzulegen und auszuschicken. Sollte dies tatsächlich erfolgen, wären damit die wesentlichsten Punkt der Petition hinsichtlich Transparenz erreicht.

Wesentliche weitere Punkte:

Nichtakademische Ausbildungen, wie sie derzeit angeboten werden (§1 der aktuellen Ausbildungsverordnung), wird es auch weiterhin geben. Diese neuen Lehrgänge müssen allerdings neu von der Kammer zertifiziert werden.

Für diese neue Ausbildung wird zukünftig die Mindestausbildungsdauer 6 Semester betragen und es soll eine kommissionelle Abschlussprüfung durchgeführt werden.

Bekannt ist bereits, dass ein NQR Niveau von 6 angestrebt wird, das 180 ECTS, also 4500 „Systemstunden“ voraussetzt. Nach Angaben des Bundesfachgruppenobmanns wird das durch das Zusatzsemester und einen Umrechnungsschlüssel (Unterrichtsstunden * Umrechnungsschlüssel = Workload für ECTS) erreicht. Inwiefern das realistisch erscheint, können wir dann anhand der Stundentafel und der entsprechend von der Kammer veröffentlichten Umrechnungsschlüssel selbst überprüfen.

Die neuen Ausbildungsblöcke sollen folgende Bereiche umfassen:

Dieses Curriculum orientiert sich an der Ausbildung für die Ehe- & Familienberatung. Es ist allerdings nach Aussagen des Bundesfachgruppenobmanns möglich, durch entsprechende Schwerpunktsetzung in der Methodik, den Wahlmodulen und der Psychologie (die nicht zwangsweise 120 Std. Entwicklungspsychologie sein müssen! Danke für die Klarstellung an Mag. Ansorge) auch andere Spezialisierungen zu ermöglichen. So soll es möglich sein, auch durch entsprechende Spezialisierungen die Qualifikation für die Eintragung in die bereits bestehenden und bewährten Expertenlisten zu erhalten. In diesem Fall würde den Mehrkosten durch das Zusatzsemester auch ein direkter Mehrwert gegenüberstehen.

Im Rahmen der Offenlegung des aktuellen Verordnungsentwurfs wird auch klargestellt, welche Kompetenzen die Vortragenden in den einzelnen Bereichen haben müssen. Es soll jedenfalls möglich sein, dass auch nichtakademische Experten unterrichten. Dieser Bereich scheint allerdings nicht abschließend geklärt zu sein, derzeit scheint im Entwurf für Methodik noch immer eine 5-jährige Gewerbeanmeldung zu stehen. Jedenfalls werden zukünftig die Ausbildner (auf welche Art auch immer) ihre Befähigung nachweisen müssen, dass sie geeignet sind, den Lehrstoff zu vermitteln. Damit soll auch verhindert werden, dass Ein-Personen-Institute alle Themen unterrichten (zB: Psychologie kann nur ein/e PsychologIn unterrichten, Wirtschaft ein/e WirtschaftswissenschaftlerIn, Recht ein/e JuristIn, medizinische Grundlagen ein/e ÄrztIn usw).

Ebenfalls noch nicht klar dürfte die Organisation der Prüfung sein. Die Prüfung dient zum Erreichen des NQR6. Es gab einige Diskussion, wie eine sinnvolle Prüfung aussehen kann bzw. müsste. Hier gibt es aus meiner Sicht noch starken Diskussionsbedarf. Geplant ist, dass die Institute Fragen abgeben müssen, aus denen dann ein Fragenkatalog erstellt wird – es wird also, zumindest zum Teil in die Richtung „auswendig lernen“ gehen. Da es unser Interesse als Institute sein wird, dass unsere AbsolventInnen die kommissionelle Prüfung bestehen, wird es auch von unserer Seite her notwendig sein, die TeilnehmerInnen geeignet auf diese Prüfung vorzubereiten. Die Prüfungskommission selbst wird öffentlich ausgeschrieben und es wurde betont, dass es nicht notwendig sei, KammerfunktionärIn zu sein, um Prüfungen abnehmen zu können. Als Prüfungsgebühr wurde ein „Stempelmarkenäquivalent“ angesprochen (also rund 300-400 EUR), es wurde betont, dass die Prüfungsgebühr niedrig sein soll.

Über die aktuelle Einordnung der LSB im NQR gab es jedenfalls weniger Kontroverse als im Vorfeld. So wurde diesmal nicht behauptet, LSB wäre auf Niveau 3 verortet, lediglich einmal am Rande Niveau 4, aber auch die NQR 5 wurde nicht bestritten.

Wozu also Niveau 6?

Nach Aussage der Bundesfachgruppenobmanns gibt es  ein aktuelles Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Österreich, das drei Gewerbe betrifft, darunter auch die LSB. Dies würde durch NQR 6 abgewendet.

Ich konnte das trotz intensiver Recherche bisher nicht bestätigen. Sollte hier jemand zusätzliche Informationen haben, wäre ich dafür dankbar.

Weiters wurde von einem Verfahren bezüglich Supervision in der Steiermark berichtet, bei dem das Gericht NQR 6 als zulässiges Ausschreibungskriterium bestimmt.

Ich konnte das bisher auch noch nicht bestätigen.

Es sollen diverse Ausschreibungen im öffentlichen Bereich, die für LSB relevant sind (Vor allem hinsichtlich der Supervision) NQR 6 bzw. 180 ECTS voraussetzen.

Ich konnte das bisher auch noch nicht bestätigen.

Es soll Änderungen in § 2 der aktuellen Zugangsverordnung geben. Zugangsvoraussetzungen sollen zukünftig „Ein Studium und ein paar Stunden sein“. Nähere Details gibt es dazu noch nicht, eventuell wird hier der Verordnungsentwurf Klarheit bringen.

Geplanter neuer akademischer Zugang zum Gewerbe

Das Universitätsgesetz wurde 2020 novelliert. Im Rahmen dieser Novelle wurden die bisher beliebten „Weiterbildungsmaster“ abgeschafft. An ihre Stelle treten neue Bestimmungen, die „außeruniversitäre Lehrgänge“ ermöglichen, die für „Praktiker“ gedacht sind, üblicherweise Berufspraxis voraussetzen und aufbauende (konsekutive) Bachelor und Masterlehrgänge ermöglichen. Diese „Bachelor Professionell“ und „Master Professionell“ sind „echten“ akademischen Titeln gleichgestellt und so könnte ein Master Professionell auch den Zugang zu einem Doktorat ermöglichen. Solche Lehrgänge sind bereits jetzt im Universitätsgesetz geregelt. Um einen solchen Lehrgang zu veranstalten, muss die Universität mit einem „außeruniversitären Partner“ kooperieren und mit diesem auch Verträge abschließen, die mindestens einige Bereiche regeln, die das Gesetz vorsieht.

Solche Lehrgänge, in deren Rahmen dann der Titel „Bachelor Professionell“ und eine Gewerbeberechtigung erworben werden, sollen als §3 zusätzlich in der Ausbildungsverordnung verankert werden.

Das ist insofern nichts komplett neues, als auch bisher eine universitäre Ausbildung, so sie den Anforderungen in §1 entsprochen hat und von der Kammer zertifiziert wurde, einen Rechtstitel auf den Gewerbeschein darstellt. So bestand diese Möglichkeit beim Bachelor in Psychotherapiewissenschaften an der SFU schon bisher. Im Rahmen dieses Lehrgangs ist es auch zukünftig möglich, auch einen rein akademischen Gewerbezugang zu erreichen und das auch mit klassischen Titeln wie „Bachelor of Science“

Die außeruniversitären Lehrgänge zu Bachelor Professionell und Master Professionell sind bereits jetzt im Universitätsgesetz geregelt. Eine zusätzliche Normierung in §3 der Zugangsverordnung wäre also, wie auch bei der Diskussion angemerkt, nicht nötig. Nach Dr. Schnider ist der Sinn der Redundanz, die Universitäten zum Angebot solcher Lehrgänge zu motivieren.

Wie die Wahl der außeruniversitären Partner aussieht und wie die Universitäten Anrechnungen durchführen bzw. wie Aufbauausbildungen aussehen könnten, liegt dabei alleine in der Hand der Universitäten. Hier gibt es natürlich einige Sorge hinsichtlich von Wettbewerbsverzerrungen zu Gunsten der Universitäten. Diverse Universitäten haben bereits jetzt Partner und sind auch hinsichtlich der Selektion in der besseren Position. Es ist allerdings festzuhalten, dass das tatsächlich mit der neuen Zugangsverordnung wenig bis nichts zu tun hat. Hier könnte man lediglich kritisch die „aktive Werbung“ um diesen akademischen Zweig betrachten, aber man könnte das auch als Schaffung einer neuen Möglichkeit zur Akademisierung verstehen. Da diese akademischen Lehrgänge im Wettbewerb mit nichtakademischen Ausbildungseinrichtungen stehen, trifft meine Befürchtungen hinsichtlich einer generellen massiven Verteuerung nicht zu.

Höhere Kosten ergeben sich aber durch zusätzliche Aufgaben, die die Institute zukünftig übernehmen sollen. Hier sollen Institute zukünftig auch die Praxis „überwachen“ und bestätigen. Wie das genau funktionieren soll und welche Aufgaben hier zusätzlich auf Institute zukommt, ist noch unklar.

Insgesamt kann ich sagen, dass - sofern die Zusagen zur Übermittlung des aktuellen Entwurfs der Zugangsverordnung mit allen Details, sowie des Stundenrasters und der Umrechnungsschlüssel der Stunden in „Systemstunden“ eingehalten wird - endlich eine relevante Informationsbasis vorliegt. Entgegen der Mail aus dem Büro der Bundesfachgruppe, nach dem die Betroffenen erst im Rahmen der gesetzlichen Begutachtung informiert werden, wurde auch betont, dass auch hinsichtlich der neuen Ausbildungsverordnung zukünftig besser informiert wird und VOR der Beschlussfassung noch das Gespräch mit den Betroffenen gesucht wird. Das ist eine sehr erfreuliche Veränderung.

Änderung der Standesregeln:

Auch hinsichtlich der Änderung der Standesregeln, die auch bestehende LSB direkt betrifft, wurde zugesagt, im Vorfeld im Rahmen einer Umfrage durchzuführen und die Ergebnisse zu veröffentlichen – gemeinsam mit einer entsprechenden Diskussionen werden die Betroffenen zukünftig nicht mehr vor vollendete Tatsachen gestellt, sondern hier wird der Diskus gesucht.

Festlegung der Berufsbezeichnung

Der Fachgruppenobmann erklärte ebenfalls, dass die derzeitige Berufsbezeichnung für die LSB „Lebens- und SozialberaterIn“ sei, sollte die Ausbildung über ein zertifiziertes Institut erfolgt sein, „diplomierte/r Lebens- und SozialberaterIn“. Bezeichnungen wie „psychosoziale/r BeraterIn“ oder „psychologische/r BeraterIn“ (wie wir Kammermitglieder ja derzeit seitens der Kammer auf der Kammerwebsite geführt werden) sind derzeit gesetzlich NICHT geregelt und insbesondere die Verwendung der Berufsbezeichnung „psychologische/r BeraterIn“ (insbesondere in Kombination mit einem akademischen Titel) signalisiert eine Nähe zu den PsychologInnen, die als „gefährlich“ gewertet wird. Mit der neuen Ausbildungsverordnung soll auch eine entsprechende Berufsbezeichnung „psychosoziale Beratung“ gesetzlich festgelegt werden. (Inwiefern das in einer Zugangsverordnung juristisch möglich ist, bleibt abzuwarten.

Jene Person die bisher alle Informationen aus dieser gruppe an den Bundesfachgruppenobmann weitergeleitetet hat, ist selbstverständlich herzlich eingeladen auch dieses Schreiben weiterzuschicken. Ich stehe gerne für Fragen zur Verfügung, gerne auch dem Fachgruppenobmann.