Entwurf der Ausbildungverordnung

Hier finden Sie die Links zu den veröffentlichten Dokumenten zum Entwurf der neuen LSB-Ausbildungsverordnung:

Entwurf der Verordnung

Link zum RIS

Link zu den Erläuterungen

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Stellungnahme Ing.Mag.Stefan Gros MMSc.MA.BSc.

 

Zusammenfassung:

Die Ausbildung umfasst bisher 614 Stunden Theorie und 750 Stunden Praxis in fünf Semestern und soll laut der neuen Verordnung soll sie zukünftig 4500 Stunden Theorie und 875Stunden Praxis umfassen. (Seite 7 oben). In der Verordnung stehen explizit "Zeitstunden" und nicht "Systemstunden". In den Erklärungen der Kammer war bisher von 700 Zeitstunden in sechs Semstern die rede die dann für den NQR in 180ECTS (4500 Systemstunden) auf ungeklärte Art konvertiert werden. Von den kolportierten 700 Zeitstunden ist in der Vrordnung nichts zu finden.

Darin sollen andere Formen des Workloads ausser Präsensseminaren enthalten sein. Die neue Verordnung spezifiziert NICHT wie und in welchem Ausmaß das zu efolgen hat und wie die zusätzliche Eigenleistung kontrolliert wird!

DIe Zusammensetzung der Ausbildungsinhalte ändert sich. Man kann die Intention der Verordnugn erkennen, wenn man die Zeitstunden durch einen Faktor 5 dividiert. Dann erhält man die vermutlich intendierten tatsächlichen Stunden. Tut man das sieht man das Krisenintervention zu Gunsten Fächern die "Geschichte der Psychotherapierichtungen" und "allgemeiner Psychologie" um ca. die Hälft reduziert wurde.

Neu ist der Ausbildungsweg über Universitäten im Sinne eines Bachelorstudiums (Bachelor Professional- BP), der an sich schon im neuen Universitätsgestz möglich ist, aber in den Erläuterungen findet man den Passus, dass Universitäten (und es werden vermutlich teure Privatuniversitäten sein) die Hälfte der Ausbildung (90ECTS) anrechnen dürfen, was zu einem signifikanten Wettbewerbsvorteil für Universitäten führt, da sie dejure, in vielen Fällen nur die Hälfte der Ausbildung tatsächlich veranstalten müssen. Private Institute haben hier einen so deutlichen Wettbewerbsnachteil, dass sie nicht mehr konkurrenzfähig sind. Ein Einführung der Akademisierung durch die Hintertüre. Eindeutig eine "Lex SFU" bei der der Verhandler für das Geungsheitsministerium auch Honorarprofessor ist. Er ist auch persönlicher Freund des Rektors.

Für Ausbildungsberechtigte im Bereich Selbsterfahrung und Superision kommt als zusätzliche Qualifikation eine 5-jährige nachzuweisende einschlägige Tätigkeit dazu.

Die Verordnung regelt "Anrechnungen" für verwandte Berufe, allerdings durch die nötigen zusätzlichen Zeitstunden, die die derzeittige Ausbildungsdauer deutlich übersteigen ist das nicht von großer Relevanz AUSSER im Bereich Psychotherapie und klin.Psychologie. Vertreter dieser Berufe kriegen den Gewerbeschein ohne jegliche zusätzliche Qualifikation und müssen nicht einmal die staatiche Prüfung machen. Auch hier ist der Verhandlungserfolg der Gesundheitsministerium zu erkennen, die sich einer ganze Branche an vermeintlicher Konkurrenz entledigt hat. Allerdigns ist der Entwurf legistisch qualitativ so schlecht, dass derzeit vemutlich unbeabsichtigt generell nur eine Prüfung notwendig ist, da vermutlich das Wort "und" im Text fehlt.

Übergangsfrist für den Beginn einer Ausbildung nach der alten Verordnung sind 2 Jahre.

Inwiefern dieser Entwurf im Interesse der Branche der LSB liegen kann ist völlig unverständlich. Der Entwurf mag der Intention entsprechen die vom Fachgruppenobmann kommuniziert wurde, in juristischen Realität ist es das Ende der Lebens- & Sozialberatung wie wir sie kennen. Auf Basis dieser Verordnugn ist es für Institute unmöglich eine gesetzeskonforme Ausbildgun anzubieten. Vermutlich wird der Fachgruppenobmann argumentieren, dass das ja alles so nicht stattfinden wird und die WKO dann auf basis dieses Gesetzes veruschen wird irgendwelche "Das machen wir schon irgendwie" Regelungen zu erlassen in dem Missverständnis, dass die WKO nichts regeln kann, was anders im Gesetz steht und dieses ist hinsichtlich der Ausbildungsstuden eindeutig und hinsichtlich der Art wie die Ausbildung tatsächlich unter solchen Vorgaben zu erfolgenhat völlig unklar. Diese Unklarheiten sind aber ein Mangel der Verordnung und kann nicht einfach durch dei Meinung eine Funktionärs der WKO erstezt werden. Hier fehlt es an einem Gurndlegenden Verständnis für den Gesetzgebungsprozesses.

Mehrfach wurde auch von Fachgruppenobmann Herz betont, das der fertige Verordnungsentwurf vor der Begutachtung innerhalb der Branche diskutiert wird. Das ist NICHT geschehen. Die Begutachtungsfrist ist mit 2 Wochen auch extrem kurz. Es wurde zu keinem Zeitpunkt eine breite faktenbasierter Diskurs geführt. Eindeutige Zusagen die auch auf Video festgehalten wurden sind nicht erfolgt. Der Bundesfachgruppenobmann hat, wie jetzt eindeutig nachzuweisen ist, bei zahlreichen Gelegenheiten öffentlich und belegbar die Unwahrheit gesagt. Er hat darüber hinaus das Mandat dass die Fachgruppe ihm erteilt hat, wo als Ziel die Verlängerung der Ausbildung um ein Semester auf 700 Ausbildungsstunden (auch das schon ohne Einbeziehung der Institute) bei weitem überzogen. Gerne stellen wir die entsprechenden Videosequenzen und archivierten Posts auf Facebook öffentlich.

Anmerkung 29.1.2022: Die Regelungen für die Praxis wurden insoferne verändert, dass nun 875 Stunden nötig sind, allerdings bis auf 100 Stunden Supervision (hier der Wegfall von Unterscheidng Einzel- oder Gruppensupervision), die Stunden frei aus den Bereichen protokollierte Einheiten, Peergouprs, Klassisches Praktikum in Institutionen und Training erbracht werden können. Zukünftig ist es also möglich LSB ohne eine einzige praktische Beratungsstunde zu wreden, wenn ich beispielsweise 100 Std Supervision und 775 Peergroup oder Training mache.

Die Art der Prüfung ist in der Verordnung nicht bestimmt, ebensowenig die Zusammensetzung der Prüfungskommission. Lediglich die Prüfungsgebühr mit aktuell rund € 650. IN den Erläuterungen findet man dann folgenden Passus:

"Die Prüfungsordnung ist von der zuständigen Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung) zu erlassen. Darin sind die zu überprüfenden Lernergebnisse unter Berücksichtigung der für die Berufsausübung charakteristischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festzulegen (§ 24 Abs. 1 GewO 1994)." Damit legt man den Gewerbezugang komplett in die Hand der WKO.